Als Immobilienmakler falle ich nach § 2 Abs. 1 Nr.10 GwG in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes.
Demnach obliegen mir betriebsinterne Sicherungsmaßnahmen und kundenbezogene Sorgfaltspflichten.
Ziel dieser betriebsinternen Sicherungsmaßnahme nach § 9 GwG ist es, mein Unternehmen gegenüber Geldwäscheaktivitäten zu sensibilisieren, um somit zu verhindern, dass illegale Einnahmen dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden, oder der Terrorismus finanziert werden kann.
Die für mich zuständige Aufsichtsbehörde, die
Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2
50667 Köln
hat auf ihre Homepage ein entsprechendes Merkblatt erstellt.